Kündigung des DSL-Vertrages bei Umzug unmöglich – BGH stärkt Anbieter
Der Bundesgerichtshof hat gestern (11.11.2010) beschlossen, dass ein langfristiger DSL-Vertrag mit einem Provider auch dann eingehalten werden muss, wenn dem Kunden nach einem Umzug kein Breitband-Internet mehr zur Verfügung steht. Mit diesem Urteil (III ZR 57/10) bestätigten die Richter in Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Koblenz – 3.3.2010) und wiesen damit die Berufung des DSL-Kunden auf der Klägerseite ab. Die Richter der höchsten deutschen Instanz in Zivil- und Strafverfahren begründeten ihre Entscheidung damit, dass „ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung darstelle“. Vielmehr habe der Kunde eines Internetanbieters die Möglichkeit, mit einem teureren, aber mit kürzerer Laufzeit versehenen Vertrag, das eigene Risiko dementsprechend zu minimieren. Für den Bundesgerichtshof wiegt in der Entscheidung das Argument schwerer, dass sich für den Internetanbieter die Investition (die dem Kunden bereitgestellte, notwendige technische Ausrüstung, z.B. Router oder WLAN-Stick) erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs amortisiere, als das Recht des Kundens auf zustehende Gegenleistung in Form einer reibungslosen Bereitstellung des Breitbandinternets. Vielmehr noch, Karlsruhe sieht in einem...
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